171.0
RGG
CH-SG
Art. 7 Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (RGG) - Bestehende Erlasse über die Grundzüge der Organisation
II. Übergangsbestimmungen
Art. 7 RGG · Bestehende Erlasse über die Grundzüge der Organisation
1. Die vom Kantonsrat oder von der Regierung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles vom 25. Juni 1923, des Grossratsbeschlusses über die Israelitische Gemeinde St.Gallen vom 14. Januar 1993 und des Kantonsratsbeschlusses über die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen vom 17. Mai 1899 genehmigten Erlasse des Katholischen Konfessionsteils und der Evangelischen Kirche sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde und der Jüdischen Gemeinde über die Grundzüge ihrer Organisation behalten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses ihre Rechtsgültigkeit.