Art. 6 Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (RGG) - Verwaltungsrechtspflege
Art. 6 RGG · Verwaltungsrechtspflege
1. Verfügungen unterer Instanzen einer Kirchgemeinde können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde der Kirchgemeinde weitergezogen werden.
2. Verfügungen und Entscheide der obersten Verwaltungsbehörde einer Kirchgemeinde sowie Verfügungen unterer Instanzen von Katholischem Konfessionsteil, Evangelischer Kirche, Christkatholischer Kirchgemeinde und Jüdischer Gemeinde können mit Rekurs an die oberste Verwaltungsbehörde des Katholischen Konfessionsteils und der Evangelischen Kirche sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde und der Jüdischen Gemeinde weitergezogen werden.
3. In personalrechtlichen Klagen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträgen richten sich Voraussetzungen und Verfahren sachgemäss nach Art. 78 bis 88 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011. Für das Schlichtungsverfahren setzen die Religionsgemeinschaften eigene Schlichtungsstellen ein.
4. Für die von den als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften oder ihren Kirchgemeinden gegründeten öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die Zweckverbände und die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden, gelten die Verfahren für Kirchgemeinden nach Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung sachgemäss.
5. Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.