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171.0 RGG CH-SG

Art. 5a Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (RGG) - Wahlen und Abstimmungen an der Urne

I. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften
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Art. 5a RGG · Wahlen und Abstimmungen an der Urne

1. Soweit die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften nicht eigene Vorschriften erlassen, richten sich die Wahlen und Abstimmungen im Katholischen Konfessionsteil und in der Evangelischen Kirche sachgemäss nach den Vorschriften über die kantonalen Wahlen und Abstimmungen, in den Kirchgemeinden von Katholischem Konfessionsteil und Evangelischer Kirche sowie in der Christkatholischen Kirchgemeinde und in der Jüdischen Gemeinde sachgemäss nach den Vorschriften über die Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden.

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