Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.0 RGG CH-SG

Art. 4 Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (RGG) - Zusammenarbeit von Kanton und Religionsgemeinschaft

I. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften
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Art. 4 RGG · Zusammenarbeit von Kanton und Religionsgemeinschaft

1. Der Kanton und die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannte Religionsgemeinschaft arbeiten nach Massgabe von besonderen gesetzlichen Vorschriften oder im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zusammen.

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