Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.0 RGG CH-SG

Art. 3 Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (RGG) - Vereinbarungen über das Bistum St.Gallen

I. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften
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Art. 3 RGG · Vereinbarungen über das Bistum St.Gallen

1. Vereinbarungen mit dem Heiligen Stuhl über Angelegenheiten, die das Bistum St.Gallen betreffen und nicht rein kirchlicher Natur sind, werden von Kanton und Katholischem Konfessionsteil abgeschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates und des Katholischen Kollegiums.

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