171.0
RGG
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften (RGG) - Religiöse und gemischte Angelegenheiten
I. Öffentlich-rechtlich anerkannte Religionsgemeinschaften
Art. 2 RGG · Religiöse und gemischte Angelegenheiten
1. Die Besorgung der religiösen Angelegenheiten obliegt auf der Grundlage des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft den nach ihren Regeln zuständigen Behörden, Institutionen sowie Amtsträgerinnen und Amtsträgern.
2. Die Besorgung der gemischten Angelegenheiten obliegt den im jeweiligen Erlass über die Organisation nach Art. 111 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 bezeichneten Behörden.