161.5
CH-SG
Art. 4 Vereidigungsverordnung - Zuständigkeit
Art. 4 Vereidigungsverordnung · Zuständigkeit
1. Pflichteid und Handgelübde werden vor der Wahlbehörde abgelegt.
2. Sie kann die Abnahme
a) einem Mitglied oder einer unteren Behörde übertragen;
b) der die Wahl genehmigenden Behörde überlassen.
3. Bei Wiederwahl, Beförderung oder Übertragung weiterer Aufgaben sind Pflichteid und Handgelübde nicht zu wiederholen.