Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.5 CH-SG

Art. 4 Vereidigungsverordnung - Zuständigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Vereidigungsverordnung · Zuständigkeit

1. Pflichteid und Handgelübde werden vor der Wahlbehörde abgelegt.

2. Sie kann die Abnahme

a) einem Mitglied oder einer unteren Behörde übertragen;

b) der die Wahl genehmigenden Behörde überlassen.

3. Bei Wiederwahl, Beförderung oder Übertragung weiterer Aufgaben sind Pflichteid und Handgelübde nicht zu wiederholen.

← Art. 3 Vereidigungsverordnung Geltungsbereich Art. 5 Vereidigungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →