Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.5 CH-SG

Art. 3 Vereidigungsverordnung - Handgelübde

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Art. 3 Vereidigungsverordnung · Handgelübde

1. Die Handgelübde-Formel lautet

«Ihr werdet geloben

die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten,

die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen,

dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen

und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Eurem Gewissen verantworten möget.»

2. Nach Vorlesen der Handgelübde-Formel reichen die Behördemitglieder und die Beamten ihre rechte Hand und sprechen nach: «Das gelobe ich.»

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