161.5
CH-SG
Art. 2 Vereidigungsverordnung - Pflichteid
Art. 2 Vereidigungsverordnung · Pflichteid
1. Die Eidesformel lautet
«Ihr werdet schwören
die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten,
die Pflichten Eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen,
dafür weder Geld noch Gabe, sei es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen
und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne Falsch, so wie Ihr es vor Gott und Eurem Gewissen verantworten möget.»
2. Nach Vorlesen der Eidesformel sprechen die Behördemitglieder und die Beamten bei erhobenen Schwurfingern die Schwurformel nach
«Was mir vorgelesen wurde - schwöre ich zu tun und zu halten - so wahr mir Gott helfe.»