Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.5 CH-SG

Art. 1 Vereidigungsverordnung - Geltungsbereich

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Art. 1 Vereidigungsverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt das Ablegen von Pflichteid und Handgelübde durch die Behörden und die Beamten von Staat und Gemeinden.

2. Sie wird nicht angewendet auf den Grossen Rat, auf die von ihm gewählten Behördemitglieder und auf die Magistratspersonen.

Geltungsbereich Art. 2 Vereidigungsverordnung →

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