161.3
DG
CH-SG
Art. 9 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Verjährung a) der Verfolgung
II. Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen
Art. 9 DG · Verjährung a) der Verfolgung
1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt innert zwei Jahren nach dessen Begehung. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung gegen den Fehlbaren und durch jedes Rechtsmittel unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
2. Die Verfolgung des Disziplinarverfahrens verjährt trotz der Unterbrechung vier Jahre nach der Begehung.
3. Wird ein Strafverfahren eingeleitet, so gelten die strafrechtlichen Verjährungsfristen, wenn sie länger sind.