161.3
DG
CH-SG
Art. 6 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Beanstandung
II. Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen
Art. 6 DG · Beanstandung
1. Ist der Disziplinarfehler geringfügig, so tritt an die Stelle einer Disziplinarmassnahme die schriftliche oder mündliche Beanstandung durch den unmittelbaren Vorgesetzten.