Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 6 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Beanstandung

II. Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen
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Art. 6 DG · Beanstandung

1. Ist der Disziplinarfehler geringfügig, so tritt an die Stelle einer Disziplinarmassnahme die schriftliche oder mündliche Beanstandung durch den unmittelbaren Vorgesetzten.

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