Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 32 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 32 DG · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

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