161.3
DG
CH-SG
Art. 32 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Vollzugsbeginn
IV. Schlussbestimmungen
Art. 32 DG · Vollzugsbeginn
1. Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.