161.3
DG
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - b) abweichendes Recht
I. Geltungsbereich
Art. 3 DG · b) abweichendes Recht
1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten.
2. Abweichende Vorschriften kantonaler Verordnungen sind zulässig, soweit ein eidgenössischer Erlass oder ein kantonales Gesetz die Regelung der disziplinarischen Verantwortlichkeit auf den Verordnungsweg verweist.
3. Den kantonalen Gesetzen gleichgestellt sind zwischenstaatliche Vereinbarungen mit Gesetzesrang.
4. Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen.