161.3
DG
CH-SG
Art. 22 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Einstellung des Disziplinarverfahrens
III. Disziplinarrechtspflege
Art. 22 DG · Einstellung des Disziplinarverfahrens
1. Scheidet der Betroffene aus dem Amt oder dem Dienst aus, so wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn nicht wichtige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder der Betroffene die Fortsetzung des Verfahrens verlangt.