Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 21 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Vorsorgliche Disziplinarmassnahme

III. Disziplinarrechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 DG · Vorsorgliche Disziplinarmassnahme

1. Die Disziplinarbehörde kann die Versetzung des Betroffenen in ein anderes Amt oder in einen anderen Dienst oder die Einstellung im Amt oder im Dienst vorsorglich verfügen, wenn sonst die Disziplinaruntersuchung wesentlich erschwert oder das Interesse des Amtes oder Dienstes erheblich geschädigt würde.

2. Dem vorsorglich Versetzten oder Eingestellten darf die Besoldung weder entzogen noch gekürzt werden.

← Art. 20 DG Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Grundsatz Art. 22 DG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →