Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 20 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Aussetzung der Disziplinarmassnahmen

III. Disziplinarrechtspflege
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Art. 20 DG · Aussetzung der Disziplinarmassnahmen

1. Wird im Lauf eines Disziplinarverfahrens wegen des gleichen Tatbestandes gegen den Betroffenen ein Strafverfahren eröffnet, so können die Disziplinaruntersuchung und die Verfügung einer Disziplinarmassnahme ausgesetzt werden.

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