161.3
DG
CH-SG
Art. 20 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Aussetzung der Disziplinarmassnahmen
III. Disziplinarrechtspflege
Art. 20 DG · Aussetzung der Disziplinarmassnahmen
1. Wird im Lauf eines Disziplinarverfahrens wegen des gleichen Tatbestandes gegen den Betroffenen ein Strafverfahren eröffnet, so können die Disziplinaruntersuchung und die Verfügung einer Disziplinarmassnahme ausgesetzt werden.