Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 19 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - d) Abschluss

III. Disziplinarrechtspflege
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Art. 19 DG · d) Abschluss

1. Die Disziplinarkommission stellt nach Abschluss der Untersuchung der Disziplinarbehörde einen begründeten Antrag.

2. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, zum begründeten Antrag der Disziplinarkommission Stellung zu nehmen.

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