161.3
DG
CH-SG
Art. 18 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - c) Untersuchungshandlungen
III. Disziplinarrechtspflege
Art. 18 DG · c) Untersuchungshandlungen
1. Die Untersuchungshandlungen werden in der Regel vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchgeführt.
2. Sie können einem andern Mitglied der Disziplinarkommission übertragen werden.
3. Auf Antrag der Disziplinarkommission kann die Disziplinarbehörde einen Aussenstehenden mit den Untersuchungshandlungen betrauen.