Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 18 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - c) Untersuchungshandlungen

III. Disziplinarrechtspflege
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 DG · c) Untersuchungshandlungen

1. Die Untersuchungshandlungen werden in der Regel vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission durchgeführt.

2. Sie können einem andern Mitglied der Disziplinarkommission übertragen werden.

3. Auf Antrag der Disziplinarkommission kann die Disziplinarbehörde einen Aussenstehenden mit den Untersuchungshandlungen betrauen.

← Art. 17 DG Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Grundsatz Art. 19 DG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →