161.3
DG
CH-SG
Art. 17 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - b) Antrag
III. Disziplinarrechtspflege
Art. 17 DG · b) Antrag
1. Ein Behördemitglied oder ein Angestellter kann die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen sich selbst beantragen.
2. Die Disziplinarkommission hat von sich aus die Anordnung einer Disziplinaruntersuchung zu beantragen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein schwerwiegender Disziplinarfehler vorliegen könnte.