161.3
DG
CH-SG
Art. 16 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Disziplinaruntersuchung a) Anordnung
III. Disziplinarrechtspflege
Art. 16 DG · Disziplinaruntersuchung a) Anordnung
1. Die Disziplinaruntersuchung wird von der Disziplinarbehörde angeordnet.
2. Auf die Untersuchung kann im Einverständnis mit dem Fehlbaren verzichtet werden, wenn der Tatbestand unbestritten ist und als Disziplinarmassnahme nur ein Verweis in Frage kommt.