161.3
DG
CH-SG
Art. 15 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - c) der übrigen Disziplinarbehörden
III. Disziplinarrechtspflege
Art. 15 DG · c) der übrigen Disziplinarbehörden
1. Die übrigen Disziplinarbehörden wählen eine ständige Kommission von fünf Mitgliedern oder setzen von Fall zu Fall eine Disziplinarkommission von drei Mitgliedern ein. Art. 14 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.