Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 14 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - b) des Regierungsrates

III. Disziplinarrechtspflege
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Art. 14 DG · b) des Regierungsrates

1. Die Regierung wählt zur Untersuchung von Disziplinarfällen ihres Disziplinarbereiches eine Disziplinarkommission von fünf Mitgliedern.

2. In der Disziplinarkommission sollen das Personal, das Personalamt und die Gemeindebehörden vertreten sein. Es darf ihr kein Mitglied des Regierungsrates angehören. Den Personalverbänden steht für die Wahl des Personalvertreters das Vorschlagsrecht zu.

3. Der Vorsitzende darf nicht der öffentlichen Verwaltung angehören.

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