Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 13 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Disziplinarkommission a) des Kantonsrates

III. Disziplinarrechtspflege
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Art. 13 DG · Disziplinarkommission a) des Kantonsrates

1. Der Kantonsrat bestellt zur Untersuchung von Disziplinarfällen seines Disziplinarbereiches und zur Antragstellung eine Disziplinarkommission aus seiner Mitte.

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