Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 12 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Zuständigkeit zum Erlass von Disziplinarmassnahmen

III. Disziplinarrechtspflege
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Art. 12 DG · Zuständigkeit zum Erlass von Disziplinarmassnahmen

1. Zum Erlass von Disziplinarmassnahmen ist die Disziplinarbehörde zuständig.

2. Disziplinarbehörde ist

a)* der Kantonsrat für die Mitglieder der Regierung, des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Versicherungsgerichtes, der Anklagekammer und den Staatssekretär;

b) die Regierung

1. für die vom Volk oder Kantonsrat gewählten Behördemitglieder des Kantons und der Gemeinden;

2. für die Mitglieder der obersten Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen;

c) das Kantonsgericht für die vom Volk, Kantonsrat, Kantonsgericht oder von einem Kreisgericht gewählten Mitglieder der Gerichte und anderer Justizbehörden. Es entscheidet eine Disziplinarkammer von fünf Mitgliedern;

d)* das Verwaltungsgericht für die Mitglieder der Verwaltungsrekurskommission;

e) die Anklagekammer für die Erste Staatsanwältin oder den Ersten Staatsanwalt, die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte sowie die Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt;

f) die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach Art. 9 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 in den übrigen Fällen.

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