161.3
DG
CH-SG
Art. 11 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Zuweisung der Geldleistung
II. Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen
Art. 11 DG · Zuweisung der Geldleistung
1. Die Geldleistung fällt dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde die Disziplinarmassnahme angeordnet hat.