Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 11 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Zuweisung der Geldleistung

II. Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen
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Art. 11 DG · Zuweisung der Geldleistung

1. Die Geldleistung fällt dem Gemeinwesen zu, dessen Behörde die Disziplinarmassnahme angeordnet hat.

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