Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 10 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - b) der Vollstreckung

II. Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen
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Art. 10 DG · b) der Vollstreckung

1. Die Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen verjährt in einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft.

2. Für die Vollstreckung von Geldleistungen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

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