161.3
DG
CH-SG
Art. 10 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - b) der Vollstreckung
II. Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen
Art. 10 DG · b) der Vollstreckung
1. Die Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen verjährt in einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft.
2. Für die Vollstreckung von Geldleistungen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.