Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.3 DG CH-SG

Art. 1 Gesetz über die disziplinarische Verantwortlichkeit der Behördemitglieder, Beamten und öffentlichen Angestellten (Disziplinargesetz) (DG) - Grundsatz

I. Geltungsbereich
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Art. 1 DG · Grundsatz

1. Dieses Gesetz regelt die disziplinarische Verantwortlichkeit

a) der Magistratspersonen;

b) der vom Volk, Kantonsrat, Kantonsgericht oder von einem Kreisgericht gewählten Mitglieder der Gerichte und anderer Justizbehörden;

c) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons, soweit die besondere Gesetzgebung für diese anstelle der personalrechtlichen Massnahmen nach dem Personalgesetz vom 25. Januar 2011 die disziplinarische Verantwortlichkeit vorsieht;

d) der Mitglieder der obersten Leitungsorgane von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen;

e) der vom Volk gewählten Behördemitglieder der Gemeinden;

f) der in einem Arbeitsverhältnis mit der Gemeinde, dem selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen, der selbständigen öffentlich-rechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung, dem Zweckverband oder dem Gemeindeverband stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn das Reglement oder die Verbandsvereinbarung für diese die disziplinarische Verantwortlichkeit vorsieht.

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