161.11
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten - Aufsicht
Art. 6 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten · Aufsicht
1. Das Departement des Innern
a)* ...
b) beaufsichtigt die Selbsthilfeorganisationen.