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161.11 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten - Aufsicht

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Art. 6 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten · Aufsicht

1. Das Departement des Innern

a)* ...

b) beaufsichtigt die Selbsthilfeorganisationen.

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