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161.11 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten - c) Bericht und Rechnung

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Art. 5 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten · c) Bericht und Rechnung

1. Die Selbsthilfeorganisationen haben dem Departement des Innern jährlich Bericht und Rechnung zur Genehmigung einzureichen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 612-2001-2575 (Art. 5 al. 1 ODP)
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