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161.11 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten - b) Voraussetzungen

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Art. 4 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten · b) Voraussetzungen

1. Die Genehmigung wird erteilt, wenn

a) die Statuten keine dem Bundesrecht oder den staatlichen Interessen widersprechende Bestimmungen enthalten;

b)* die Deckung der Verpflichtungen gewährleistet ist. Das Departement des Innern kann Auskunft über Kapitaldeckung und Reserven sowie Vorlegung eines versicherungstechnischen Gutachtens verlangen.

2. Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 1426 (art. 19, alinéa 4, ODP)
Referendum Against Internal Security Act Fails Due to Insufficient Signatures
Cited as a measure for proof concerning the date of receipt by communes for attestation.