161.11
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten - Selbsthilfeorganisationen a) Anerkennung
Art. 3 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten · Selbsthilfeorganisationen a) Anerkennung
1. Das Departement des Innern anerkennt Selbsthilfeorganisationen durch Genehmigung der Statuten.