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161.11 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten - Selbsthilfeorganisationen a) Anerkennung

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Art. 3 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten · Selbsthilfeorganisationen a) Anerkennung

1. Das Departement des Innern anerkennt Selbsthilfeorganisationen durch Genehmigung der Statuten.

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