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161.11 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten - Realkaution

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Art. 2 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten · Realkaution

1. Die Körperschaft oder Anstalt haftet für sichere Aufbewahrung verpfändeter Wertpapiere und Wertsachen.

2. Die Behörde legt Bargeld auf ein auf den Namen der oder des Kautionspflichtigen lautendes Sparheft an und sorgt für sichere Aufbewahrung.

3. Die oder der Kautionspflichtige hat Anspruch auf Auszahlung anfallender Zinsen.

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