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161.11 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten - Angemessene Sicherheit

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Art. 1 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten · Angemessene Sicherheit

1. Angemessene Sicherheit im Sinn von Art. 14bis des Verantwortlichkeitsgesetzes kann geleistet werden durch

a) Verpfändung von Wertpapieren und Wertsachen oder Hinterlegung von Bargeld (Realkaution);

b) Bürgschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Personalkaution);

c) Mitgliedschaft bei einer anerkannten Selbsthilfeorganisation;

d)* Abschluss einer Versicherung.

2. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmen

1. für Behördemitglieder die Behörde, der sie angehören;

2.* ...

3.* für die von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählten Angestellten des Staates die Regierung;

4.* für die übrigen Angestellten die Wahlbehörde;

5.* für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalterinnen oder Sachwalter und Liquidatorinnen oder Liquidatoren die richterliche Instanz, die zur Festsetzung des Honorars zuständig ist.

Angemessene Sicherheit Art. 2 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2012.00381 · zh (Art./§ 1 VPR)
Election Dispute Regarding District Judge Eligibility and Political Domicile Requirements
Cited as part of the legal framework applied in the decision.