Art. 1 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten - Angemessene Sicherheit
Art. 1 Verordnung über die Sicherheitsleistung von Behördemitgliedern und Angestellten · Angemessene Sicherheit
1. Angemessene Sicherheit im Sinn von Art. 14bis des Verantwortlichkeitsgesetzes kann geleistet werden durch
a) Verpfändung von Wertpapieren und Wertsachen oder Hinterlegung von Bargeld (Realkaution);
b) Bürgschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Personalkaution);
c) Mitgliedschaft bei einer anerkannten Selbsthilfeorganisation;
d)* Abschluss einer Versicherung.
2. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmen
1. für Behördemitglieder die Behörde, der sie angehören;
2.* ...
3.* für die von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählten Angestellten des Staates die Regierung;
4.* für die übrigen Angestellten die Wahlbehörde;
5.* für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalterinnen oder Sachwalter und Liquidatorinnen oder Liquidatoren die richterliche Instanz, die zur Festsetzung des Honorars zuständig ist.