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161.11 CH-SG

Angemessene Sicherheit

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Angemessene Sicherheit im Sinn von Art. 14bis des Verantwortlichkeitsgesetzes kann geleistet werden durch

a) Verpfändung von Wertpapieren und Wertsachen oder Hinterlegung von Bargeld (Realkaution);

b) Bürgschaft nach den Vorschriften des Obligationenrechts (Personalkaution);

c) Mitgliedschaft bei einer anerkannten Selbsthilfeorganisation;

d)* Abschluss einer Versicherung.

2. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmen

1. für Behördemitglieder die Behörde, der sie angehören;

2.* ...

3.* für die von den Stimmberechtigten oder vom Kantonsrat gewählten Angestellten des Staates die Regierung;

4.* für die übrigen Angestellten die Wahlbehörde;

5.* für die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwalterinnen oder Sachwalter und Liquidatorinnen oder Liquidatoren die richterliche Instanz, die zur Festsetzung des Honorars zuständig ist.

1. Die Körperschaft oder Anstalt haftet für sichere Aufbewahrung verpfändeter Wertpapiere und Wertsachen.

2. Die Behörde legt Bargeld auf ein auf den Namen der oder des Kautionspflichtigen lautendes Sparheft an und sorgt für sichere Aufbewahrung.

3. Die oder der Kautionspflichtige hat Anspruch auf Auszahlung anfallender Zinsen.

1. Die Genehmigung wird erteilt, wenn

a) die Statuten keine dem Bundesrecht oder den staatlichen Interessen widersprechende Bestimmungen enthalten;

b)* die Deckung der Verpflichtungen gewährleistet ist. Das Departement des Innern kann Auskunft über Kapitaldeckung und Reserven sowie Vorlegung eines versicherungstechnischen Gutachtens verlangen.

2. Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr erfüllt sind.

1. Die Selbsthilfeorganisationen haben dem Departement des Innern jährlich Bericht und Rechnung zur Genehmigung einzureichen.

1. Das Departement des Innern

a)* ...

b) beaufsichtigt die Selbsthilfeorganisationen.

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