161.1
VG
CH-SG
Art. 9 Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) (VG) - Verantwortlichkeit mehrerer
II. Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten
Art. 9 VG · Verantwortlichkeit mehrerer
1. Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haben sie anteilsmässig, je nach der Grösse des Verschuldens, dafür aufzukommen.
2. Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen.
3. Soweit Behördemitglieder und Angestellte einen Schaden vorsätzlich verursacht haben, kann auf solidarische Verantwortlichkeit erkannt werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
52.2005.89 · ti (Art. 9 LDP)
Campsite Owner Challenge to Public Lake Shore Use Fees
The court's decision to uphold the appeal (annul the prior decisions) relies on the finding that the use of the beach by campsite guests constitutes common use under this article, not special use.
VPB oits-politiques-et-d (Art. 9 LDP)
Electoral Codification and the Construction of Democracy in 19th Century Europe
Cited to state that current political rights legislation only provides that 'the secrecy of the vote must be guaranteed'.