161.1
VG
CH-SG
Art. 4 Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) (VG) - Verjährung
I. Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
Art. 4 VG · Verjährung
1. Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch einreicht.
2. Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
BZ.2004.94 · sg (Art. 4 Abs. 1 VG)
Forfeiture Period for Liability Claim: Stabilization of Damage Knowledge
This provision establishes the one-year forfeiture period for the claim for damages, the expiration of which is the main ground for dismissing the claim.