161.1
VG
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) (VG) - Ausdehnung
I. Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
Art. 2 VG · Ausdehnung
1. Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, der durch rechtmässige Massnahmen ihrer Polizeikräfte verursacht wird, wenn Einzelne schwer betroffen sind und besondere Umstände es rechtfertigen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B.2016.246 · sg (Art. 2 des Kostenpflichtreglements des Verwaltungsgerichts (kSt.G. Art. 2 KostReg. VG))
Revocation of Settlement Permit Due to Serious Criminal Conviction
This provision governs the imposition of official court costs, which were ordered in the dispositive.