Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 VG CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) (VG) - Ausdehnung

I. Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 VG · Ausdehnung

1. Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, der durch rechtmässige Massnahmen ihrer Polizeikräfte verursacht wird, wenn Einzelne schwer betroffen sind und besondere Umstände es rechtfertigen.

← Art. 1 VG Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) (VG) - Grundsatz Art. 3 VG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2016.246 · sg (Art. 2 des Kostenpflichtreglements des Verwaltungsgerichts (kSt.G. Art. 2 KostReg. VG))
Revocation of Settlement Permit Due to Serious Criminal Conviction
This provision governs the imposition of official court costs, which were ordered in the dispositive.