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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Reute-Hof-Strick - Streitigkeiten

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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Reute-Hof-Strick · Streitigkeiten

1. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell l.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und den Genossenschaftern.

2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 dem Bundesgericht unterbreitet.

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