153.57
CH-SG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Reute-Hof-Strick - Aufsicht
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Reute-Hof-Strick · Aufsicht
1. Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell l.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. ausgeübt.