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153.57 CH-SG

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Reute-Hof-Strick - Aufsicht

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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Reute-Hof-Strick · Aufsicht

1. Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell l.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. ausgeübt.

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