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CH-SG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse - Streitigkeiten
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse · Streitigkeiten
1. Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und den Genossenschaftern.
2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 1999 dem Bundesgericht unterbreitet.