Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.56 CH-SG

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse - Aufsicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse · Aufsicht

1. Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen ausgeübt.

← Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse Zweck und Rechtsnatur Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →