153.56
CH-SG
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse - Aufsicht
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse · Aufsicht
1. Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell I.Rh. im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen ausgeübt.