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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse - Juristische Persönlichkeit

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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Frauenholzstrasse · Juristische Persönlichkeit

1. Dem Unternehmen wird mit der Genehmigung der Unterlagen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 die juristische Persönlichkeit verliehen.

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