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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli - Streitigkeiten

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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli · Streitigkeiten

1. Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Mitgliedern.

2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

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