153.55
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli - Streitigkeiten
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli · Streitigkeiten
1. Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh. beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Mitgliedern.
2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.