153.55
CH-SG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli - Aufsicht
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli · Aufsicht
1. Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh. übt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen die Aufsicht über das Unternehmen aus.