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153.55 CH-SG

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli - Rechtspersönlichkeit

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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Schurtanne-Chräloch-Töbeli · Rechtspersönlichkeit

1. Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A. Rh.

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