153.54
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Gägelhof-Bergli - Streitigkeiten
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über das Strassenunternehmen Gägelhof-Bergli · Streitigkeiten
1. Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und Mitgliedern.
2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.