153.53
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke - Streitigkeiten
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke · Streitigkeiten
1. Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh. beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Mitgliedern.
2. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 lit. d der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.