153.53
CH-SG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke - Aufsicht
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke · Aufsicht
1. Die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh. übt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Kantons St.Gallen die Aufsicht über das Unternehmen aus.