153.53
CH-SG
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke - Rechtspersönlichkeit
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Hinter der Rötelbachbrücke · Rechtspersönlichkeit
1. Das Unternehmen erhält die Rechtspersönlichkeit mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde des Kantons Appenzell A.Rh.